Gesellschaftsvertrag mit Treuhandabrede

Backlog GmbH Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bR

Die Gründungsgesellschafter

  1. Manuel Küblböck, München

  2. Michael Milde, München

  3. Philipp Sporrer, München

  4. Vlad Barboni, München

gründen hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die nachfolgende Regelungen gelten:

A. Präambel

Die Gesellschafter sind/werden Mitarbeiter der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 1234 eingetragenen Gesellschaft Backlog GmbH (nachfolgend GmbH genannt). Die GmbH beabsichtigt, ihre Mitarbeiter an dem Unternehmen bis zu 40% des Stammkapitals der GmbH zu beteiligen. Ein Treuhänder wird Gesellschafter der GmbH und die Mitarbeiterbeteiligung für die Mitarbeiter, die sich zu diesem Zwecke in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, halten. Unter B sind die Regelungen für diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR genannt) und unter C für die Treuhandabrede vereinbart.

Soweit in den nachfolgenden Regelungen Lücken enthalten sind, gilt zur Ausfüllung derselben vorrangig die GmbH-Satzung in entsprechender Anwendung. Falls Umstände im Zusammenhang mit der GmbH und dem Geschäftsbetrieb der GmbH es erforderlich machen, sind sämtliche Gesellschafter bereit und verpflichtet, entsprechende Anpassungen auch der nachfolgenden Regelungen vorzunehmen.

B. Gesellschaftsvertrag der GbR

§ 1 – Errichtung und Name

Die Gründungsgesellschafter gründen hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

mit dem Namen

Backlog GmbH Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bR.

§ 2 – Zweck

1.) Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung der Mitarbeiter der GmbH.

2.) Grundlage ist, dass der Gesellschafter mit seiner Arbeitskraft und Gesellschafterstellung die Weiterentwicklung und Förderung der GmbH unterstützt.

§ 3 – Dauer

Die Gesellschaft beginnt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Sie ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Das 1. Geschäftsjahr vom Tage der Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 2017 ist ein Rumpf-Geschäftsjahr.

§ 5 – Einlagen

1.) Die Gesellschafter werden zum 01.01.2017 folgende Bareinlagen leisten:

Gesamt xxxx,00 Euro

2.) Die Gesellschafter stellen der GmbH ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Nebentätigkeiten eines Gesellschafters sind nur mit Zustimmung der Geschäftsführung der GmbH zulässig. Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, der GmbH für eigene oder fremde Rechnungen Konkurrenz zu machen oder sich an Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

§ 6 – Geschäftsführung, Vertretung

1.) Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR erfolgt durch einen Geschäftsführer. Dieser ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Geschäftsführer sollte möglichst gleichzeitig auch Treuhänder (vgl. C) sein. Der Geschäftsführer muss gleichzeitig Gesellschafter der GbR sein. Wird dem Geschäftsführer bei der GmbH sein Mitarbeiterbeschäftigungsverhältnis gekündigt oder kündigt der Geschäftsführer von sich aus oder endet sein Mitarbeiterbeschäftigungsverhältnis, so endet mit dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs – bei sonstiger Beendigung mit dem Zeitpunkt der Beendigung – automatisch seine Geschäftsführerstellung bei und für die GbR. Die GbR bestimmt umgehend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Versammlung einen neuen Geschäftsführer.

2.) Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung und ist im Übrigen in der Geschäftsführung frei und hat diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.

3.) Dem Geschäftsführer steht keine Vergütung für seine Tätigkeit, aber Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen zu.

4.) Zum 1. Geschäftsführer der GbR wird hiermit TBD bestellt, der mit seiner Unterschrift gleichzeitig das Amt nach Maßgabe der Regelungen der Präambel (A) der GbR-Satzung (B) und der Treuhandabrede (C) annimmt.

§ 7 – Festkapital, Beteiligung der Gesellschafter

1.) Das Gesellschaftskapital beträgt xxxx,00 Euro als Festkapital. Das Festkapital begründet das Stammkapital der GmbH. Es entspricht dem Nennwert an dem Stammkapital der GmbH und ist an dessen tatsächlichen Wert geknüpft.

2.) Das aktuelle Beteiligungsverhältnis entspricht der Bareinlage und kann § 5 Abs. 1 entnommen werden.

3.) Aufgrund des Zweckes der GbR als Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist die Änderung der festen Kapitalanteile, z. B. bei Eintritt neuer Gesellschafter oder Ausscheiden bisheriger Gesellschafter, beabsichtigt. Näheres hierzu ist unter anderem in § 13 geregelt. Sämtliche Gesellschafter sind verpflichtet, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere feste Kapitalanteile (teilweise) abzugeben oder aufzustocken, Zahlungen dafür vorzunehmen sowie sämtliche erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und in Empfang zu nehmen, um den Zweck des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu fördern und zu erreichen.

§ 8 – Verteilung von Gewinn und Verlust, Entnahmen

1.) Nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH und Ausschüttung des GmbH-Gewinns wird in der GbR durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein Jahresabschluss erstellt. Der sich aus dem Jahresabschluss der GbR ergebende Gewinn und/oder Verlust wird entsprechend den gewichteten Anteilen der Gesellschafter am Festkapital an die Gesellschafter ausbezahlt bzw. an ihrem Stammkapital belastet.

2.) Zeitpunkt: Relevant dafür sind die Anteile die Gesellschafter in dem Zeitraum hielten, über welchen die Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH und deren Gewinnausschüttung erfolgte. Ein GbR-Gesellschafter erhält also Gewinne aus der GmbH-Ausschüttung nur, wenn und soweit er schon/noch Gesellschafter der GbR in dem Zeitraum war, der der Gewinnausschüttung der GmbH zugrunde liegt. Dieses gilt auch, wenn ein Gesellschafter im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses der GbR schon aus der GbR ausgeschieden ist. Eine Nachschusspflicht ist für Gesellschafter ausgeschlossen.

3.) Gewichtung: Der ausbezahlte Gewinn bzw. belastete Verlust wird mit der Dauer der Mitgliedschaft in der GbR gewichtet. Die Gewichtung erfolgt monatsgenau zum Ende des Geschäftsjahres.

4.) Die Gesellschafter können in einer Gesellschafterversammlung (Siehe §9.2) von Entnahmen Abweichendes, insbesondere die Bildung von Rücklagen, für jedes Geschäftsjahr durch Beschluss bestimmen.

5.) Dem Gesellschafter ist bekannt, dass die Kosten der GbR (z. B. für Steuerberater) als Kosten der GbR anteilig von jedem Gesellschafter mitzutragen sind und daher im Ergebnis den Gewinnausschüttungs- anspruch der GbR-Gesellschafter schmälern.

§ 9 – Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

1.) Alle den Gesellschaftern durch Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Entscheidungen werden durch Gesellschafterbeschlüsse getroffen.

2.) Falls im Gesetz oder in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung stets mit einfacher Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen, wobei nicht anwesende Gesellschafter (sofern nicht durch Vollmacht vertreten) automatisch gegen den Beschluss stimmen und somit gezählt werden. Enthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen. Dieses gilt auch bei Änderungen dieser Satzung, bei einem Auflösungsbeschluss der GbR, dem Ausschluss eines Gesellschafters und der Kündigung, Abberufung sowie Bestellung des GbR-Geschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat unabhängig von seiner Beteiligungshöhe genau eine Stimme.

3.) Mit den Beschlüssen weisen die Gesellschafter den Geschäftsführer/Treuhänder an, wie dieser die Stimmabgabe für den GbR-Anteil in der GmbH-Gesellschafterversammlung auszuüben hat. Der Geschäftsführer/Treuhänder wird daher sämtliche in GmbH-Gesellschafterversammlungen zu treffende Entscheidungen vorher der GbR-Gesellschafterversammlung zur Abstimmung vorlegen und sich diesbezüglich Weisungen einholen.

4.) Gesellschafterversammlungen der GbR werden durch den Geschäftsführer eingeladen. Dabei soll möglichst eine Einladungsfrist von 10 Kalendertagen (der Tag der Einladung und der Versammlung zählen nicht mit) beachtet werden. Bei eiligen Entscheidungen sind kürzere Einladungsfristen möglich. Die Einladungen erfolgen per Email und können – insbesondere bei eiligen Entscheidungen – aber auch mündlich ausgesprochen werden. In der Einladung sollen möglichst sämtliche Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden.

5.) Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn auf ihr mindestens 50 % der Gesellschafter der GbR vertreten sind.

6.) Ist eine Gesellschafterversammlung danach nicht beschlussfähig, so ist über die Vorschläge aus der Tagesordnung per Email abzustimmen (siehe §9.12). Nehmen an der Abstimmung ebenfalls nicht mindestens 50% der Gesellschafter teil, so hat eine Folgeversammlung zu den gleichen Tagesordnungspunkten, die auch um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden kann, stattzufinden. Zu dieser Versammlung ist jeder Gesellschafter per Email einzuladen; eine mündliche Einladung reicht nicht. Eine Einladungsfrist von 10 Tagen – in Eilfällen nach Einschätzung des Geschäftsführers reichen 3 Tage – ist einzuhalten; der Einladungstag sowie der Versammlungstag zählen nicht mit. Diese 2. Gesellschafterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter in jedem Falle beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Bei den dort getroffenen Gesellschafterbeschlüssen zählt die Stimme von nicht anwesenden Gesellschaftern nicht wie in §9.2 als ‘Nein’, sondern als nicht abgegeben und ist daher für das Wahlergebnis nicht entscheidend. Somit erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen. Darauf ist auch in der Einladung hinzuweisen.

7.) Die Gesellschafterversammlung wird von dem Geschäftsführer geleitet.

8.) Dem Zweck einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft folgend, können Gesellschafter nur persönlich oder durch einen per Email mit Vollmacht versehenen Mitgesellschafter vertreten sein. Der Geschäftsführer ist auch als Adressat anzugeben. Eine andere Vertretung, beispielsweise durch Ehegatten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer ist nicht zulässig. Eine Begleitung/Beratung durch Vertreter der vorgenannten Berufsgruppen während der Gesellschafterversammlung sollte vermieden werden und ist nur in Ausnahmefällen zulässig, worüber der Geschäftsführer abschließend entscheidet.

9.) Gesellschafterversammlungen sind jeweils bei Erfordernis durch die Geschäftsführung einzuberufen. Gesellschafter, die einzeln oder zusammen mindestens 25% der Anzahl der Gesellschafter der GbR stellen, sind jederzeit berechtigt, von dem Geschäftsführer die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu von ihnen vorgegebenen Tagesordnungspunkten zu verlangen. Der Geschäftsführer hat dem Verlangen Folge zu leisten.

10.) Sofern Geschäftsführer der GmbH nicht auch Gesellschafter der GbR sind, haben diese dennoch das Recht, an den Versammlungen der GbR teilzunehmen und dort Wortbeiträge zu geben; ein Stimmrecht steht den GmbH-Geschäftsführern nicht zu, sofern sie nicht auch gleichzeitig Gesellschafter der GbR sind.

11.) Bei Erfordernis kann die Geschäftsführung auch Gesellschafterbeschlüsse durch eine Umfrage per Email an alle Gesellschafter herbeiführen. Ist nach 14 Tagen nicht die in §9.2 beschriebene Mehrheit zustande gekommen, ist der Antrag abgelehnt. Sollten alle Gesellschafter vor dieser Frist abgestimmt haben, erfolgt der Beschluss (sofern angenommen) und die Bekanntgabe vorzeitig. Das Ergebnis wird allen Gesellschaftern ebenfalls per Email mitgeteilt, wobei das Stimmverhalten jedes einzelnen Gesellschafters anzugeben ist.

§ 10 – Übertragung der Beteiligung an der GbR, Belastung

1.) Übertragungen von Beteiligungen oder Teilen davon sind nur im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms und nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages zulässig. Näheres ist unter anderem in §§ 11 - 14 geregelt.

2.) Die Beteiligung darf nicht beliehen, verpfändet oder sonst wie belastet werden.

§ 11 – Kündigung, Ausscheiden

1.) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, das Gesellschaftsverhältnis unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der GmbH zu kündigen. Die Kündigung hat in Textform gegenüber dem Geschäftsführer zu erfolgen. Kündigen einer oder mehrere Gesellschafter, so wird die GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

2.) Bei Eintritt einer der folgenden Umstände scheidet der Gesellschafter in dem Zeitpunkt des Eintritts des Umstandes aus der GbR aus:

3.) In sämtlichen Fällen des Ausscheidens eines oder mehreren Gesellschafter wird die GbR von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

§ 12 – Auflösung, Ausschließung eines Gesellschafters

1.) Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn - ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit aller Gesellschafter der GbR dieses beschließt, oder - die GmbH aufgelöst wird oder - die gesamte Beteiligung der GbR an der GmbH veräußert wird.

2.) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, der die anderen Gesellschafter zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 723 I 2 BGB berechtigen würde, so können die Gesellschafter den erstgenannten Gesellschafter durch einen Beschluss (siehe §9.2) aus der GbR ausschließen. Der Gesellschafter scheidet mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses aus der GbR aus; die GbR wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

§ 13 – Nähere Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung

Dem Zweck einer Mitarbeitergesellschaft Rechnung tragend, gilt Folgendes:

1.) Eintrittsvoraussetzung

Prinzipiell berechtigt, Gesellschafter der GbR zu sein, ist, wer nach Ablauf seiner Probezeit bei der GmbH in einem unbefristeten Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverhältnis in der GmbH steht und nicht durch die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht keine oder weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Damit berechtigen beispielsweise folgende Beschäftigungsverhältnisse NICHT zur Aufnahme in die GbR: 400,- € Jobs, sogenannte Midi-Jobs in der Gleitzone der Sozialversicherungspflicht (verringerte Beträge) oder studentische Jobs (mit Vergünstigungen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Ist diese Eintrittsvoraussetzung erfüllt, d.h. der Mitarbeiter wird sich zu Beginn des neuen Geschäftsjahres oder zum 1.7. des laufenden Geschäftsjahres in einem solchen, passenden Anstellungsverhältnis befinden, hat der Mitarbeiter gegenüber der GbR zu Händen ihres Geschäftsführers einen Monat vor Abschluss des Geschäftsjahres oder zum 1.7. des laufenden Geschäftsjahres der GmbH anzuzeigen, dass er der Gesellschaft beitreten möchte.

Erfolgt innerhalb des Monates vor Ende des Geschäftsjahres oder vor dem 1.7. des laufenden Geschäftsjahres eine Verkürzung der Probezeit, so dass eine Aufnahme prinzipiell hätte erfolgen können, so berechtigt dieses nicht mehr zur Aufnahme in die GbR. Der Mitarbeiter kann sich an der GbR zu den weiter folgenden Konditionen (siehe §13.7) beteiligen. Der Mitarbeiter stimmt mit der Aufnahme als Gesellschafter der GbR zu, dass sein Gehalt innerhalb der Backlog GmbH veröffentlicht wird.

Der Beitritt zu der GbR erfolgt durch eine Beitrittsvereinbarung zwischen dem neuen Gesellschafter und der GbR, bei welcher der Geschäftsführer die GbR vertritt und in welcher der neue Gesellschafter den Regelungen dieser Gesellschaftsvereinbarung einschließlich Präambel (A), GbR-Satzung (B) und Treuhandabrede (C) nebst etwaigen Nachträgen und Änderungen beitritt.

2.) Änderung der Beteiligungshöhen am Festkapital Durch Ein- und Austritt eines Gesellschafters ändern sich die Beteiligungen der bisherigen Gesellschafter an den festen Kapitalanteilen. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, dadurch bedingte Reduzierungen oder Erhöhung seines Festkapitalanteiles hinzunehmen und die sich daraus ergebenden Zahlung vorzunehmen oder in Empfang zu nehmen.

Frei werdende Anteile können die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung untereinander übernehmen, wobei Anteile jeweils durch 1,00 Euro teilbar sein müssen.

Jeder GbR-Gesellschafter hat Anspruch auf gleiche Beteiligung an der GbR, soweit es in §14.7 nicht eingeschränkt ist.

3.) Ein- und Austritt sowie Wechsel in der Beteiligungshöhe erfolgen grundsätzlich nur zum Ende bzw. Anfang eines Geschäftsjahres der GmbH (zurzeit also zum Ka- lenderjahresende/-anfang) oder zur Halbzeit des Geschäftsjahres. Der Wunsch auf Änderung der Beteiligungshöhe ist möglichst ein Monat vor diesen genannten Zeitpunkten bei dem GbR-Geschäftsführer anzumelden. In Fällen, in denen ein Ausscheiden außerhalb dieser Zeitpunkte (z. B. bei Tod, Kündigung/Beendigung der Mitarbeit in der GmbH, Ausschluss) erfolgt, steht dem ausscheidenden Gesellschafter ein Anspruch pro rata temporis entsprechend seinem Festkapitalanteil an dem Gewinnanspruch der GbR (vgl. auch § 8.1) zu.

4.) Scheidet ein Gesellschafter – gleich aus welchem Grunde - aus der GbR aus, so hat er nur Anspruch auf Zahlung seines Festkapitalanteiles zum Nominalwert gegenüber dem/den Übernehmern des Festkapitalanteils. Teilen mehrere Übernehmer sich den Festkapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf, so haftet jeder Übernehmer nur für die Bezahlung des von ihm übernommenen Teilanteils; eine gesamtschuldnersiche Haftung besteht nicht.

5.) Wird die Gesellschaft aufgelöst (beispielsweise bei Auflösung der GmbH oder Veräußerung der Anteile an der GmbH), so erhalten die im Auflösungszeitpunkt vorhandenen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung an dem Festkapital der GbR den sich bei der Auflösung ergebenden Liquidationserlös.

6.) Scheidet einer oder mehrere Gesellschafter bei der GbR aus und verbleiben freie Anteile, die kein Gesellschafter zu übernehmen bereit ist, so sind die Mitarbeiter verpflichtet, die gleichzeitig Gesellschafter der GbR und der GmbH sind und weiter Mitarbeiter der GmbH bleiben, diese „freien (Teil-) Anteile“ zu gleichen Teilen zu übernehmen. Die eben genannten Gesellschafter übernehmen generell die Anteile, die dadurch frei werden, dass ein Gesellschafter außer zu den in §13.3 genannten regulären Zeitpunkten ausscheidet. Für den Zeitraum, in dem die oben genannten Gesellschafter diese „freien (Teil-) Anteile halten, steht ihnen pro rata temporis auch das jeweilige Gewinnbezugsrecht daran zu. (Teil-) Anteile werden innerhalb der Gesellschafter grundsätzlich nur zum Nominalwert der Festkapitalanteile veräußert und übertragen. Anders lautende direkte oder indirekte Veräußerungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GbR.

7.) Jeder GbR-Gesellschafter hat prinzipiell Anspruch auf gleiche Beteiligung an der GbR. Gesellschafter sind zum Erwerb/Erhöhung/Veräußerung entsprechender Teilanteile berechtigt. Gleichzeitig sind sämtliche Mitgesellschafter verpflichtet ihrerseits ggf. eigene Teilanteile entsprechend abzugeben und zu reduzieren. Weigert sich ein Gesellschafter, nach diesem Vertrag erforderliche Handlungen, insbesondere bei Zu- und Abverkäufen von (Teil-) Anteilen vorzunehmen, so liegt ein wichtiger Grund für den Ausschluss des weigernden Gesellschafters vor und die Mitgesellschafter sind berechtigt, den weigernden Gesellschafter aus der GbR auszuschließen. Des weiteren ruhen während der Zeit dieser Weigerung bis zum Ausschluss seine Mitgliedschaftsrechte an und in der GbR, insbesondere seine Stimmrechte sowie seine Gewinnansprüche.

8.) Falls die Gesellschaftsanteile nicht gleichmäßig auf alle Gesellschafter oder auf bestimmte Gesellschafter zu außerordentlichen Zeitpunkten (siehe §13.3) aufgeteilt werden können, erhält der aktuelle Geschäftsführer der GbR die verbleibenden, nicht verteilbaren Anteile (Rundungsrest).

§ 14 - Abfindungsguthaben

1.) In jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters – gleich aus welchem Grunde – steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Zahlung des Nominalwertes seines festen Kapitalanteils von dem/den Übernehmern zu. Weitergehende Ansprüche stehen dem ausscheidenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht zu.

2.) Im Falle der Auflösung der GbR steht jedem Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Auflösung Gesellschafter ist, ein seinem Festkapitalanteil entsprechenden Anteil an dem Liquidationserlös der GbR zu.

§ 15 – Steuern

Es ist Sache des Gesellschafters, die ordnungsgemäße Versteuerung evtl. Gewinne selbst vorzunehmen.

§ 16 – Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. der Regelungslücke gelten die Regelungen der jeweils aktuellen Satzung der GmbH entsprechend. Ist auch danach eine Bestimmung noch unwirksam oder eine Regelungslücke vorhanden, so gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist – soweit darüber eine Vereinbarung getroffen werden kann – München.

C. Treuhänderabrede

Der Treuhänder hält für die Backlog GmbH Mitarbeiterbeteiligungsges. bR deren Anteile an der Backlog GmbH treuhänderisch nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Berücksichtigung der Regelungen in der Präambel und der in B. niedergelegten Satzung der GbR.

Die GbR wird nachfolgend auch Treugeber genannt. Die Beteiligung der GbR an der Backlog GmbH wird nachfolgend auch als Treugut bezeichnet.

Für das Treuhandverhältnis gelten folgende Regelungen des Treuhandverhältnisses:

  1. Der Treuhänder besitzt das Treugut nur als Treuhänder für den Treugeber für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr. Das Treuhandverhältnis ist nach außen offen zu legen. Der Treuhänder sollte möglichst auch gleichzeitig Geschäftsführer der GbR sein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  2. Der Treuhänder ist verpflichtet, bezüglich des Treuguts die gesamten ihm zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere auch das Stimmrecht und die Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung der GmbH, nur im Interesse und nach Weisung des Treugebers auszuüben, dessen Weisung vorher einzuholen und alle Anweisungen des Treugebers diesbezüglich zu befolgen; dieses erfolgt grundsätzlich in den Gesellschafterversammlungen der GbR nach Maßgabe der dort gefassten Beschlüsse.

  3. Die auf das Treugut entfallenden Gewinne stehen im Innenverhältnis dem Treugeber zu, und der Treuhänder ist verpflichtet, die anfallenden Gewinne unverzüglich an den Treugeber auszukehren. Er tritt hiermit seine Ansprüche auf den Gewinnanteil und auf Auszahlung von Gewinnanteilen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Treuhandvertrages als auch für die danach folgenden Geschäftsjahre sowie auf dasjenige, was ihm im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft oder einer Auseinandersetzung zukommt, an den Treugeber an, der die Abtretung annimmt. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Treuhänder hinsichtlich seiner ihm gebührenden Aufwandsvergütung und Auslagenerstattungsansprüche zu.

  4. Der Treugeber und insoweit auch alle GbR-Gesellschafter gesamtschuldnerisch verpflichten sich ihrerseits, den Treuhänder von allen Verbindlichkeiten freizuhalten, die sich aus seiner vorgenannten treuhänderischen Beteiligung an der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung dieses Treuhandvertrages ergeben könnten. Der Treugeber und die GbR-Gesellschafter sind insofern insbesondere verpflichtet, den Treuhänder von allen steuerlichen Ansprüchen freizuhalten.

  5. Die Vertragschließenden sind zur jederzeitigen Kündigung des Treuhandverhältnisses ohne Fristsetzung berechtigt. Ist der Treugeber gleichzeitig auch Geschäftsführer der GbR, so erfolgt die Kündigung des Treuhandverhältnisses mit entsprechender Beschlussfassung der GbR-Gesellschafterversammlung und gilt damit gleichzeitig dem Treuhänder als zugegangen, wenn er an dieser Versammlung teilnimmt. Mit dem Tode des Treuhänders endet das Treuhandverhältnis. Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses gelten die gesetzlichen Regelungen, so auch die Herausgabepflicht des Treuguts nach § 667 BGB. Der Treugeber kann dabei verlangen, dass diese Herausgabe an einen von ihm benannten Dritten zu erfolgen hat. Die Bestellung eines neuen Treuhänders erfolgt mit entsprechender Beschlussfassung der GbR-Gesellschafterversammlung.

  6. Im Falle einer Erhöhung oder Änderung des Stammkapitals der GmbH gilt die Treuhandabrede auch hinsichtlich der so erhöhten/geänderten Beteiligung an dem Stammkapital der GmbH weiter.

  7. Sollte die GmbH und damit das Treugut durch Umwandlung, Verschmelzung oder ähnliche Vorgänge eine rechtliche Umformung erfahren, wird das Treuhandverhältnis in möglichst enger Weise an die in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen auf die neue Beteiligung erstreckt.

  8. Der Treugeber verpflichtet sich, Auslagen gemäß §§ 662 ff. BGB dem Treuhänder zu erstatten. Der Treuhänder erhält keine Aufwandsvergütung für die Tätigkeit als Treuhänder.

  9. Der Treuhänder darf das Treugut nicht veräußern, nicht beleihen, nicht verpfänden oder sonstwie belasten, es sei denn, der Treugeber würde ihn dazu ausdrücklich anweisen.

  10. Dem Treuhänder ist es gestattet, neben der Treuhand eigene (Teil)geschäftsanteile an der GmbH zu halten. Der Treuhänder ist hinsichtlich eigener (Teil)geschäftsanteile berechtigt, das Stimmrecht sowie seine sämtlichen Mitgliedschaftsrechte in der GmbH anders und entgegen dem für den treuhänderisch gehaltenen Anteil gegebenen Weisungen auszuüben, sofern und soweit dieses rechtlich zulässig und möglich ist.

  11. Da die auf einen Geschäftsanteil entfallenden Stimmen nur einheitlich ausgeübt werden können und, um eine einheitliche und konsequente Unternehmenspo- litik durchzusetzen, vereinbaren Treuhänder und Treugeber hiermit folgende Stimmbindungsvereinbarung für die Dauer der Treuhandschaft: Vor jedem Gesellschafterbeschluss der GmbH werden die Parteien ihr Stimmverhalten durch einen zwischen den Parteien zu treffenden Beschluss in einer Gesellschafterversammlung der GbR festlegen. Der Beschluss erfolgt als Gesellschafterbeschluss, die nötige Abstimmungsmehrheit ist damit in §9 des Gesellschaftervertrages festgelegt.

  12. Die in diesem Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten im Falle des Todes eines der Vertragschließenden für und gegen dessen Rechtsnachfolger.

  13. Die durch den Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten und Abgaben trägt im Innenverhältnis der Treugeber.

  14. Zum Treuhänder wird hiermit TBD bestellt, der mit seiner Unterschrift gleichzeitig dieses Amt nach Maßgabe der Regelungen der Präambel (A), der GbR-Satzung (B) und dieser Treuhandabrede (C) annimmt.

  15. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so soll der Vertrag im übrigen voll wirksam bleiben. Die Parteien sind gehalten, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bzw. in Ausfüllung der Lücke die Regelungen der GbR-Satzung entsprechend anzuwenden und, falls auch diese keine wirksame oder die Regelungslücke ausfüllende Bestimmung enthalten, eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren und gelten zu lassen, die der ursprünglichen Regelung und dem Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.